Wer andere Menschen im Alltag unterstützt, kommt schnell an einen Punkt, an dem eine ganz praktische Frage auftaucht: Darf ich die Person eigentlich einfach mit meinem eigenen Auto mitnehmen?
Das kann zum Beispiel bei einer Alltagsbegleitung, bei Nachbarschaftshilfe, innerhalb einer Wohngemeinschaft oder bei einem Modell wie „Wohnen gegen Hand“ relevant sein. Vielleicht muss jemand zum Arzt, zur Physiotherapie, zum Einkaufen, zu einer Behörde oder zu einem anderen Termin.
Grundsätzlich darf man andere Personen im eigenen Auto mitnehmen. Interessanter wird die rechtliche Frage dann, wenn für die Fahrt eine Gegenleistung vereinbart wird oder die Beförderung regelmäßig als Leistung angeboten wird.
Was regelt das Personenbeförderungsgesetz?
Das Personenbeförderungsgesetz, kurz PBefG, regelt unter anderem die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen.
Dabei muss eine Gegenleistung nicht immer einfach nur aus Bargeld bestehen. Auch andere wirtschaftliche Vorteile können bei der rechtlichen Einordnung eine Rolle spielen.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Fahrt mit einer anderen Person automatisch eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung ist.
Wer beispielsweise seine Nachbarin kostenlos zum Arzt fährt, einen Freund zum Bahnhof bringt oder eine Mitbewohnerin zum Einkaufen mitnimmt, betreibt dadurch noch keinen gewerblichen Fahrdienst.
Kostenlose Fahrten mit dem privaten Auto
Die einfachste Situation ist eine unentgeltliche Fahrt.
Ich könnte beispielsweise sagen:
„Du hast morgen einen Arzttermin? Ich kann dich hinfahren.“
Oder:
„Ich fahre sowieso in die Stadt. Du kannst gerne mitkommen.“
Solche privaten Fahrten mit einem normalen Pkw sind grundsätzlich unproblematisch.
Das Personenbeförderungsgesetz nimmt Beförderungen mit einem Pkw aus seinem Anwendungsbereich heraus, wenn sie unentgeltlich erfolgen oder wenn das Gesamtentgelt eine bestimmte gesetzliche Grenze nicht übersteigt.
Darf sich die mitfahrende Person an den Fahrtkosten beteiligen?
Auch eine Kostenbeteiligung bedeutet nicht automatisch, dass daraus ein genehmigungspflichtiger Fahrdienst wird.
Das Personenbeförderungsgesetz verweist dabei auf den Betrag nach § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes. Dieser beträgt derzeit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer.
Wichtig ist dabei: Es geht um das Gesamtentgelt für die Beförderung im Verhältnis zu den gefahrenen Kilometern und nicht automatisch um 30 Cent je mitfahrender Person.
Wer solche Fahrten regelmäßig oder im Rahmen einer bezahlten Tätigkeit anbietet, sollte die konkrete Gestaltung trotzdem genauer prüfen.
Was ist bei einer Alltagsbegleitung?
Bei einer Alltagsbegleitung kann die Situation etwas komplizierter werden.
Eine Alltagsbegleitung kann beispielsweise bedeuten, dass ich jemanden beim Einkaufen unterstütze, zu Terminen begleite, gemeinsam Besorgungen erledige oder mit der Person spazieren gehe.
Eine Fahrt mit dem Auto kann dabei nur ein Teil der gesamten Unterstützung sein.
Deshalb sollte man unterscheiden zwischen der eigentlichen Betreuung, der Begleitung, der Autofahrt, einer Vergütung für die Arbeitszeit und einer möglichen Erstattung der Fahrzeugkosten.
Es macht einen Unterschied, ob jemand sagt:
„Ich begleite Sie zwei Stunden bei Ihren Erledigungen und wir fahren dabei auch mit meinem Auto.“
oder:
„Ich fahre Sie für 25 Euro zum Arzt.“
Im zweiten Fall steht die Beförderung als eigene Leistung wesentlich stärker im Mittelpunkt.
Was ist bei „Wohnen gegen Hand“?
Besonders interessant ist die Frage bei einem Modell wie „Wohnen gegen Hand“.
Angenommen, ein Zimmer kostet normalerweise 600 Euro. Ich zahle aber nur 350 Euro und helfe dafür jede Woche mehrere Stunden im Haushalt, bei Einkäufen oder bei der Betreuung eines älteren Menschen.
Dann besteht ein Teil der Gegenleistung nicht aus Geld, sondern aus meiner Mithilfe.
Wenn Autofahrten ausdrücklich Bestandteil dieser Gegenleistung sind, sollte man genauer hinschauen. Ein Mietnachlass ist schließlich ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil.
Deshalb würde ich eine solche Vereinbarung nicht ausschließlich als „Fahrdienst gegen Mietnachlass“ gestalten.
Sinnvoller wäre beispielsweise eine allgemeine Vereinbarung wie:
„350 Euro monatliche Miete plus fünf Stunden Mithilfe pro Woche, beispielsweise im Haushalt, bei Einkäufen, Begleitungen oder anderen alltäglichen Aufgaben.“
Eine gelegentliche Autofahrt kann dann Bestandteil dieser allgemeinen Unterstützung sein.
Wer allerdings regelmäßig jemanden fährt und dafür ausdrücklich einen bestimmten Teil der Miete erlassen bekommt, sollte vorher klären, wie diese Vereinbarung rechtlich einzuordnen ist.
Brauche ich einen Personenbeförderungsschein?
Der umgangssprachliche Personenbeförderungsschein heißt rechtlich „Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“.
Eine solche zusätzliche Fahrerlaubnis ist nicht allein deshalb erforderlich, weil ich gelegentlich eine andere Person in meinem privaten Pkw mitnehme.
Eine private Fahrt zum Arzt ist etwas anderes als ein Taxi-, Mietwagen- oder professioneller Krankenfahrdienst.
Ob für eine konkrete Tätigkeit besondere Genehmigungen oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich sind, hängt von der Art der Beförderung und ihrer rechtlichen Einordnung ab.
Eine Fahrt zum Arzt ist nicht automatisch eine Krankenbeförderung
Auch der Begriff „Arztfahrt“ kann zunächst komplizierter klingen, als die Situation tatsächlich ist.
Wenn ich einen älteren Menschen mit meinem normalen Auto zu seinem Hausarzt bringe, wird mein Auto dadurch nicht automatisch zu einem Krankenkraftwagen.
Ich begleite beziehungsweise fahre die Person lediglich zu einem Termin.
Etwas anderes sind professionelle Krankenfahrten und Krankentransporte, für die besondere Vorschriften gelten können.
Darf ich jemanden auch zu anderen Orten bringen?
Natürlich beschränkt sich die Frage nicht auf Arzttermine.
Die gleichen Überlegungen können beispielsweise gelten, wenn ich jemanden zum Einkaufen, zur Physiotherapie, zum Friseur, zu einer Behörde, zur Kirche, zu Freunden, zum Bahnhof oder zu einer Freizeitveranstaltung bringe.
Entscheidend ist weniger das Ziel der Fahrt als die Frage, unter welchen Bedingungen ich die Person befördere.
Ist es eine private Gefälligkeit?
Beteiligt sich die Person lediglich an den Fahrtkosten?
Oder biete ich die Beförderung als bezahlte Dienstleistung an?
Diese Unterscheidung ist wesentlich wichtiger als die Frage, wohin die Fahrt führt.
Was muss ich bei einem Leasingauto beachten?
Bei einem Leasingfahrzeug kommt noch ein weiterer Punkt hinzu.
Auch wenn eine Fahrt nach dem Personenbeförderungsrecht zulässig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass jede Form der Nutzung auch vom Leasingvertrag erfasst ist.
Wer sein Leasingfahrzeug regelmäßig im Rahmen einer bezahlten oder anderweitig vergüteten Tätigkeit verwendet, sollte deshalb die Bedingungen seines Leasingvertrags prüfen.
Dort können beispielsweise Regelungen zur privaten und gewerblichen Nutzung stehen.
Auch die Kfz-Versicherung ist wichtig.
Normale private Mitfahrten sind etwas anderes als eine regelmäßige entgeltliche Personenbeförderung. Wenn Fahrten Bestandteil einer beruflichen oder vergüteten Tätigkeit werden, sollte man deshalb bei der Versicherung nachfragen, ob diese Nutzung vom bestehenden Vertrag abgedeckt ist.
Was bedeutet das praktisch für „Wohnen gegen Hand“?
Bei „Wohnen gegen Hand“ würde ich die Hilfe möglichst allgemein beschreiben.
Dazu könnten beispielsweise Haushaltshilfe, Einkaufen, Begleitung zu Terminen, Unterstützung im Alltag oder gelegentliche Fahrten gehören.
Problematischer könnte es werden, wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass ein bestimmter Mietnachlass ausschließlich dafür gewährt wird, dass regelmäßig Fahrdienste übernommen werden.
Wer ein solches Modell plant, sollte deshalb klar festhalten, welche Hilfe vereinbart ist und gegebenenfalls zusätzlich mit Versicherung und Leasinggeber klären, wie Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug behandelt werden.
Fazit
Andere Menschen mit dem eigenen Auto mitzunehmen, ist zunächst etwas völlig Alltägliches.
Ich darf eine Freundin zum Bahnhof bringen, einen Nachbarn zum Arzt fahren oder eine ältere Person beim Einkaufen unterstützen.
Komplizierter wird es, wenn die Beförderung regelmäßig gegen Geld oder eine andere wirtschaftliche Gegenleistung angeboten wird.
Gerade bei Alltagsbegleitung oder „Wohnen gegen Hand“ lohnt es sich deshalb, Betreuung, Mithilfe, Fahrtkosten und eigentliche Personenbeförderung voneinander zu unterscheiden.
Bei regelmäßigen vergüteten Fahrten sollte man zusätzlich Leasingvertrag und Kfz-Versicherung prüfen und im Zweifel bei der zuständigen Behörde klären, ob die konkrete Tätigkeit unter das Personenbeförderungsgesetz fällt.
Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt einen allgemeinen Überblick über das Thema.
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